SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Februar 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Februar 2019 BEK 2019 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirks- gericht Höfe vom 27. November 2018, APD 2018 103);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vorsitzender der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom
27. November 2018 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat (vgl. angefochtene Verfügung);
- dass der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG innert zehn Tagen nach Eröffnung an die obere kantonale Aufsichts- behörde weitergezogen werden kann;
- dass sich die Berechnung der Fristen des SchKG nach den Bestimmun- gen der eidgenössischen ZPO richtet und bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag, an welchem sie zu laufen beginnt, gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht mitzählt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., N 19 zu § 11);
- dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 25. Januar 2019 der Post aufgab (vgl. Beschwerdeschrift, KG-act. 1, Couvert mit Poststempel)
- dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2018 gleichentags zum Versand kam und der Beschwerdeführerin am 28. November 2018 zuge- stellt wurde (vgl. Track & Trace-Auszug, Vi-act. E 2);
- dass die Beschwerdefrist von zehn Tagen somit am 29. November 2018 zu laufen begann und am 10. Dezember 2018 ablief;
- dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2019 eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen (KG-act. 2), sich die Beschwerdeführerin bis dato jedoch nicht vernehmen liess;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde wie dargelegt am 25. Ja- nuar 2019 der Post aufgab und sie die Beschwerde folglich verspätet erhob, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;
- dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG);
- dass sich das Kantonsgericht jedoch vorbehält, der Beschwerdeführerin bei zukünftigen ähnlichen Beschwerden gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie die Gebühren und Ausla- gen aufzuerlegen;
- dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Kantonsgericht die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Erklärun- gen und Anträge mangels Zuständigkeit/Substanziierung weder behandeln noch an andere Stellen weiterleiten wird;
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Februar 2019 sl